AUSZUG DER VERSICHERUNGSVERTRÄGE FÜR FÖRDERNEDE MITGLIEDER DES AIUT ALPIN DOLOMITES FÜR RÜCKVERGÜTUNG VON BERGUNGSEINSÄTZEN UND RÜCKTRANSPORT.
A. Gegenstand der Versicherung
Die Versicherung gilt ausschließlich für die Rückvergütung der Einsatzspesen der Rettungsfahrzeuge und der Dienstbeauftragten bei Einsätzen, in dem in folgenden Artikeln A.1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen ausgeführt werden mit Gültigkeit weltweit laut Sektion C.
1. Die Garantien sind nur dann gültig, wenn der Notruf über eine Medizinische Notrufzentrale, einer Polizei einheit, Bergrettungsdienststellen, einen Führer einer Schutzhütte oder über eine andere ermächtigte Stelle erfolgt, die fähig ist, die Gründe des Notrufes festzustellen. Diese Feststellung kann auch mit der darauffolgenden Bescheinigung der Ersten Hilfe der Sanitätseinheit oder gleichwertige Organisation getätigt werden.
2. Gedeckt sind die erfolgten Einsätze:
i) anläßlich eines Unfalles: als Unfall wird ein Ereignis betrachtet, welches infolge einer zufälligen, gewaltsamen und von außen auf den Körper einwirkenden Ursache, objektiv feststellbare Körperverletzung hinterlaßt, die den Tod, eine bleibende Invalidität oder eine zeitweilige Behinderung zur Folge haben.
ii)
anläßlich einer Krankheit: Unter Krankheit versteht man eine Veränderung des Gesundheitszustandes:
a) die plötzlich auftritt und eine Hilfeleistung erfordert;
b) die nicht vorhersehbar war;
c) die nicht infolge von Leichtsinn bei Vorliegen eines dem Versicherten bekannten pathologischen Zustandes verursacht wurde.
iii) in einer Notsituation: Der Versicherte befindet sich in einer Notsituation, falls er in Lebensgefahr, auch wenn diese nur vermutet wird, schwebt, aus der er sich nicht mit seinen eigenen zur Verfügung stehenden Mitteln befreien kann.
3. Rückvergütet werden die vom Versicherten und/oder seinen Erben getragenen Spesen für: die Suche, den Einsatz, die Bergung und den Transport des vermißten, verunglückten oder verstorbenen Versicherten mit jeglichem Fahrzeug einschließlich Hubschrauber zur nächstgelegenen für diesen Fall eingerichteter Kuranstalt oder auf eine ärztliche Verschreibung hin zu einer nachherigen Kuranstalt.
4. Der Versicherte ist im Fall eines Einsatzes im Ausland berechtigt, den medizinisch notwendigen Transport in ein italienisches Krankenhaus zu verlangen. Dieses Recht und deren Abwicklung muß ihm vorher schriftlich vom Aiut Alpin Dolomites eingeräumt werden.
B. Versicherte Personen – Gültigkeit der Versicherungsdeckung
Die Versicherung gilt ausschließlich für die Personen oder Familienmitglieder, die im Besitz eines vom Aiut Alpin Dolomites ausgestellten Versicherungszertifikates sind und die entsprechende Prämie eingezahlt haben.
Die Versicherung tritt ab 1. Jänner 2006 in kraft und hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2006. Vergütungen für Unfälle vor dem Ausstellungsdatum können nicht beansprucht werden.
Das Versicherungszertifikat oder auch die Bankquittung der Bezahlung haben Gültigkeit.
C. Versicherte Summen
Die oben angeführten Garantien werden geleistet, indem regulär quittierte Rechnungen oder Kassascheine je Person und/oder Familie und je Versicherungsjahr wie folgt rückvergütet werden:
Verträgeauszug: zwischen Aiut Alpin Dolomites und Versicherungsgesellschaften für das Jahr 2006.